Beispielbild für Anscheinswaffen

Anscheinswaffen und Messer in der Öffentlichkeit:

Was regelt das Waffengesetz diesbezüglich?

Das deutsche Waffengesetz ist im Vergleich zu Vorschriften anderer Länder relativ strikt ausgelegt. Das betrifft nicht nur den Erwerb, den Besitz und das Führen von Gegenständen, die als Waffen definiert sind, sondern auch von solchen, die nur den Anschein einer Waffe erwecken. Für Laien ist es allerdings nicht ganz so einfach zu bestimmen, wann es sich um solche Anscheinswaffen handelt und wann das Führen in der Öffentlichkeit nun genau untersagt ist.

Wenn das Kind mit der quietschgrünen Spielzeugpistole durch die Straßen rennt, würde eigentlich niemand annehmen, dass dies verboten ist. Die „Waffe“ ist augenscheinlich nicht echt und als Spielzeug zu erkennen. Doch was ist, wenn das nicht der Fall ist und die Waffe echt aussieht? Hier kann das Führen ernsthafte Probleme bedeuten.

Wann von einer Anscheinswaffe auszugehen ist, definiert das Waffengesetz in der Anlage 1 § 1 Abs. 4 unter 1.6. Demnach gelten Gegenstände, die einer Waffen täuschend ähnlichsehen, als Anscheinswaffen. Dazu zählen unter anderem Attrappen, Nachbildungen oder unbrauchbar gemachte Schusswaffen. Sind die Gegenstände aber klar als Spielzeug oder Requisite zu erkennen, fallen sie nicht unter die Bestimmungen für Anscheinswaffen.

Die wichtigsten Vorschriften für den Umgang mit den entsprechenden Gegenständen sind in § 42a WaffG zu finden. Dieser legt klar fest, dass das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit untersagt ist. Mit dem Führen sind das öffentlich sichtbare Tragen und Handhaben gemeint. Sind die Anscheinswaffen in einem verschlossenen Behältnis verwahrt und nicht zugriffsbereit, ist der Transport in der Regel kein Problem. Wichtig ist auch, dass Geräte, die Schüsse abgeben können, wie zum Beispiel Softair- oder Paintball-Gewehre, beim Transport nicht schussbereit sind.

Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen: § 42a WaffG ermöglicht Ausnahmen

§ 42a beinhaltet allerdings auch Ausnahmen in Bezug auf das Führungsverbot von Anscheinswaffen. So sind Fotoshootings, Film- und auch Fernsehaufnahmen hiervon nicht betroffen. In der Regel sind die Drehorte abgesperrt, auch wenn sie im öffentlichen Raum liegen. Ist das jedoch nicht möglich, sollte zumindest eine Drehgenehmigung vorliegen oder der Dreh angemeldet sein.

Rennt nämlich ein Erwachsener mit einer täuschend echt aussehenden Waffe in der Öffentlichkeit herum, kann das durchaus für eine Menge Aufregung und im Ernstfall auch zum Polizeieinsatz führen. Besonders wenn die Kameras auf den ersten Blick nicht zu erkennen sind.

Liegt keine Genehmigung vor, ist es dann auch unerheblich, ob es sich um eine Requisitenuniform der US-Army mit dem Namenszug Diaz handelt oder die Waffe eine Attrappe ist. Es stellt ein unerlaubtes Führen einer Anscheinswaffe dar, was geahndet wird.

Das Führen anderer Gegenstände: Hier ist die Regelung nicht ganz so eindeutig

Der § 42a WaffG beinhaltet nicht nur Regelungen zu Anscheinswaffen. Er bestimmt auch, dass bestimmte Hieb- und Stichwaffen sowie Messer mit definierten Eigenschaften in der Öffentlichkeit nicht geführt werden dürfen. Es sei denn, es besteht ein berechtigtes Interesse am Führen.

Wann ein solches Interesse vorliegt, ist jedoch nicht eindeutig dargelegt, sodass hier immer im jeweiligen Einzelfall entschieden wird. Im Zweifel sollten sich Betroffene an die zuständige Waffenbehörde wenden, um abzuklären, ob sie die entsprechenden Gegenstände öffentlich führen dürfen.

Betroffen vom Führungsverbot sind Messer mit einer feststehenden Klinge von über 12 cm oder mit einer einhändig festzustellenden Klinge. Gleiches gilt für Gegenstände, die gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 1.1 dazu gedacht sind, durch Muskelkraft mittels Hiebe, Stichen, Stoßen, Werfen oder Schlägen Verletzungen hervorzurufen.

Weder für Anscheinswaffen noch für die in § 42a WaffG benannten Gegenstände können Betroffene einen Waffenschein erwerben. Das Führen ist, sofern keine Ausnahmen zutreffen oder behördliche Genehmigungen vorliegen, also immer untersagt.

Weitere Informationen zum Waffengesetz, den entsprechenden Regelungen und möglichen Sanktionen finden Sie im Ratgeber unter https://www.bussgeldkatalog.net/waffengesetz/.

Bildnachweis: Two handguns. Desert Eagle and M23 Double Eagle © NomadSoul1 / EnvatoElements.com

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